Ehrungsordnung
der Poyenberger Eiche-Schützen
.
Um
alle Mitglieder und Personen, die sich besonders um unseren Verein
verdient gemacht haben,
in
gleicher Weise zu ehren, gibt sich der Schützenverein
„Poyenberger Eiche-Schützen” die folgende Ehrungsordnung.
§
1: Der Ehrungsausschuss
1. Dem Ehrungsausschuss gehört der stv. Vorsitzende und
der Ehrungsbeauftragte an.
2. Der Ehrungsausschuss tritt mindestens einmal im Jahr
auf Antrag zusammen.
3. Der Ehrungsausschuss des Vereins entscheidet auf
Grundlage dieser Ehrungsordnung über
vorzunehmende Ehrungen.
§
2: Der Ehrungsbeauftrage
1.
Der Ehrungsbeauftragte wird vom Beirat bestellt, er kann auch
aus seinen Reihen stammen.
§
3: Gründe der Ehrungen
Die
Verdienste der zu Ehrenden können unterschiedlich begründet sein.
Je nach Art der
Verdienste
wird eine Ehrung entsprechend dieser Ehrungsordnung durchgeführt.
§
4: Unbeeinflussbare Ehrungen
1.
Mitglieder werden aufgrund ihrer Vereinszugehörigkeit bei
der nächsten Mitgliederversammlung geehrt. Der zu Ehrende
erhält neben einer Urkunde
a)
für zehn Jahre ununterbrochene Mitgliedschaft im Verein die
silberne Vereinsnadel;
b)
für 20 Jahre ununterbrochene Vereinsmitgliedschaft die
goldene Vereinsnadel;
c)
für 25 Jahre ununterbrochene Vereinsmitgliedschaft die
Ehrennadel des Vereins;
d)
für 50 Jahre ununterbrochene Vereinsmitgliedschaft den
Ehrenpokal des Vereins.
2.
Mitglieder werden aufgrund ihres Alters vom Verein geehrt.
a)
Eine Karte erhalten Mitglieder der Jugendabteilungen, wenn
diese das 18. Lebensjahr vollenden.
b)
Zum 70. Geburtstag und danach alle fünf Jahre erhält das
Mitglied ein individuelles Geschenk,
das den Wert
von Euro
25,00 nicht übersteigen soll.
c)
Zur Hochzeit sowie zur Silbernen, Goldenen und Diamantenen
Hochzeit erhält das Paar ein individuelles Geschenk,
das
den Wert von Euro 30,00 nicht überschreiten soll.
§
5: Beeinflussbare Ehrungen
1.
Ein Mitglied kann aufgrund besonderer Verdienste für den
Verein geehrt werden. Hierzu gehören:
a)
hervorragende sportliche Leistungen;
b)
besonderer Verdienste um die Bekanntheit des Vereins;
c)
besondere Verdienste im Rahmen der Funktionsträgerschaft im
Verein;
d)
andere von den Mitgliedern vorgeschlagene Gründe.
2.
Die Ehrungen können von allen ordentlichen Mitgliedern des
Vereins beantragt werden.
§
6: Auszeichnungen
Für
die Ehrungen stehen folgende Auszeichnungen zur Verfügung:
1.
Urkunden
2.
Vereinsnadeln in Silber und Gold
3.
Ehrennadel des Vereins
4.
Ehrenpokal
5.
Vereinsteller
6.
Individuelle Geschenke bis zum Wert von Euro 30,00
§
7: Beantragung einer Ehrung
1.
Jedes Mitglied mit Stimmrecht kann die Ehrung eines anderen
Mitgliedes beim Ehrungsausschuss beantragen.
2.
Der Antrag ist schriftlich mit Begründung an eines der
Mitglieder des Ehrungsausschusses zu richten.
3.
Der Ehrungsausschuss muss über den Antrag in der nächsten
Sitzung des Ausschusses entscheiden.
§
8: Entscheidung über eine Ehrung
1.
Der Ehrungsausschuss entscheidet einstimmig über die Ehrung
einer Persönlichkeit oder eines Mitglieds.
2.
Schon bei einer Stimmenthaltung gilt der Antrag als
abgelehnt, es sei denn, ein Mitglied des Ehrungsausschusses
wurde zur Ehrung vorgeschlagen und enthält sich deshalb der Stimme.
Dann muss das andere Mitglied des Ausschusses
dem Antrag zustimmen.
3.
Der Antragsteller wird vom Ehrungsausschuss über die
Entscheidung informiert. Wurde die Ehrung abgelehnt, wird
dies vom Ehrungsausschuss begründet.
§
9: Leitlinien
Der
Ehrungsausschuss hat sich bei seinen Entscheidungen an den folgenden
Leitlinien zu orientieren:
1.
Die in § 4 genannten Anlässe sind grundsätzlich für eine
Ehrung des im § 4 genannten Rahmens zu genehmigen.
2.
Der Verein ehrt Mitglieder und Mannschaften für ihre
besonderen sportlichen Erfolge
3.
Der Verein ehrt Mitglieder mit der silbernen Ehrennadel, die
sich durch ihre nachgewiesene Vereinszugehörigkeit in
besonderer Weise für den Verein verdient gemacht haben.
4.
Die goldene Ehrennadel wird an Mitglieder verliehen, die sich
als ehrenamtliche Träger und durch die Übernahme von
Vereinsämtern und Aufgaben in besonderer Weise und selbstlos für
den Verein verdient gemacht bzw. durch
ihr Wirken das
Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit gefördert haben.
§
10: Ehrenmitglieder und -vorstände
1.
Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag eines Mitglieds
bei Befürwortung durch den Ehrungsausschuss
Vereinsmitgliedern und juristischen oder natürlichen Personen, die
nicht dem Verein angehören, den Titel Ehrenmitglied oder
Ehrenvorsitzender verleihen.
2.
Soll ein Vereinsmitglied ernannt werden, hat es während der
Entscheidung durch die Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
3.
Der Ehrenmitgliedschaft müssen mindestens 9/10 der bei der
Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
zustimmen.
4.
Soll ein Ehrenvorsitzender ernannt werden, müssen alle bei
der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
zustimmen. Jedes andere Ergebnis gilt als Ablehnung.
5.
Ehrenmitglieder haben keinen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Sie
sind berechtigt, an allen Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.
§
11: Durchführung der Ehrung
1.
Der Ehrungsausschuss informiert den Vorstand des Vereins über
seine Entscheidungen.
2.
Die Ehrungen nach § 4 werden ohne besonderen äußeren
Vereinsanlass vom Vorstand durchgeführt.
3.
Alle anderen Ehrungen werden bei Veranstaltungen vorgenommen,
bei denen alle Vereinsmitglieder teilnehmen können.
4.
Der zu Ehrende ist rechtzeitig über seine Ehrung zu
informieren und zu der betreffenden Veranstaltung
einzuladen. Ist es
ihm nicht möglich, die Veranstaltung zu besuchen oder einen
Vertreter zu entsenden, so sind ihm die Ehrenbeweise postalisch
zuzusenden.
§
12: Aberkennung von Ehrentiteln
1.
Für die Aberkennung von Ehrentiteln (Ehrenmitglied oder
Ehrenvorstand) gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei einer
normalen Mitgliedschaft.
2.
Wird ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen, verliert es
automatisch alle Ehrentitel.
3.
Soll einer nicht dem Verein angehörenden juristischen oder
natürlichen Person ein verliehener Ehrentitel aberkannt werden,
ist das Verfahren, das die Satzung für den Ausschluss von
ordentlichen Mitgliedern vorschreibt, analog anzuwenden.
§
13: Gültigkeit
Diese
Ehrungsordnung tritt nach Genehmigung durch die
Mitgliederversammlung in Kraft.
Poyenberg,
20. Februar 2009
Der
Vorstand
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