POYENBERGER EICHE-SCHÜTZEN

von 1995 e.V.

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Geschäftsordnung Poyenberger Eiche-Schützen

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Aufgrund des § 15 der Satzung der Poyenberger Eiche-Schützen  - nachfolgend Verein genannt - 

hat der Beirat die nachstehende Geschäftsordnung beschlossen, die für alle Organe des Vereins

verbindlich ist. Die Geschäftsordnung bestimmt die Richtlinien, nach denen die Geschäfte, Versammlungen

oder Sitzungen der Organe des Vereins geführt werden.

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1.   Einberufung der Organe

1.1    Die Einberufung der Mitgliederversammlung und die zu beachteten Formen regelt § 16 (2) c  der Satzung des Vereins.

1.2    Die Einberufung zu Versammlungen oder Sitzungen der anderen Organe des Vereins hat durch mündliche oder

        schriftliche Einladung an jedes teilnahmeberechtigte Mitglied unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von mindestens drei (3)

        Tagen, soweit dies nicht anderweitig in der Satzung oder Anlage zur Geschäftsordnung geregelt ist, zu erfolgen.

1.3    Der Beirat muss einberufen werden, wenn drei (3) Beiratsmitglieder dieses fordern.

1.4    Die Ausschüsse treten nach Bedarf, hierzu Punkt 1.2, zusammen.

1.5    Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung oder Sitzung der Organe des Vereins ist beschlussfähig, soweit die in

         der Satzung festgelegte Stimmenzahl vorhanden ist.

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2.   Tagesordnung

2.1    Die mit der Einladung bekannt gegebene vorläufige Tagesordnung kann zu Beginn der Versammlung oder Sitzungen

        ergänzt bzw. abgeändert werden. Die Tagesordnung ist alsdann mit einfacher Stimmenmehrheit festzusetzen.

2.2    Die Tagesordnung wird in der festgesetzten Reihenfolge behandelt. Mit einfacher Stimmenmehrheit kann die Reihenfolge

         auf Wunsch geändert werden.

2.3    Die Organe können mit einfacher Stimmenmehrheit einen Tagesordnungspunkt von der Tagesordnung absetzen.

2.4    Das Antragsrecht zur Mitgliederversammlung regelt der § 13 (2) b der Satzung des Vereins. Anlässlich der Versammlung

         oder Sitzung der anderen Organe des Vereins können Anträge jederzeit gestellt werden.

2.5    Die Tagesordnung für Mitgliederversammlung muss mindestens enthalten:
Eröffnung der Mitgliederversammlung
Feststellung der Stimmberechtigten
Festsetzung der Tagesordnung
Genehmigung der Niederschrift der vorangegangenen Mitgliederversammlung
Berichte des Beirates
Bericht der Revisoren
Entlastung: a) des Schatzmeisters

                          b) des Beirates                                                              

         Wahlen                                                                                                                 

         Genehmigung des Haushaltsvoranschlages                                                                 

         Anträge

2.6    Vor Erledigung der Tagesordnung kann die Versammlung oder Sitzung nur abgebrochen werden, wenn dieses mit

        einfacher Stimmenmehrheit beschlossen wird.

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3.   Redeordnung

3.1    Kein Teilnehmer darf das Wort ergreifen, ohne es vorher verlangt und vom Vorsitzenden erhalten zuhaben.

3.2    Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge der Redner. In der Regel ist dafür die Reihenfolge der Wortmeldung maßgeblich.

        Jeder Teilnehmer kann seinen Platz in der Rednerliste einem anderen abtreten.

3.3    Zur Geschäftsordnung muss das Wort jederzeit gegeben werden. Eine Rede darf dadurch nicht unterbrochen werden.

3.4    Bemerkungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf die zur Beratung anstehenden Gegenstände beziehen und

        nicht länger als fünf (5) Minuten dauern.

3.5    Persönliche Bemerkungen sind erst nach Abschluss der Beratung eines Gegenstandes bzw. zum Schluss der Sitzung zulässig.

        Sie dürfen nur Angriffe auf die eigene Person zurückweisen oder eigene Ausführungen berichtigen.

3.6    Auch außerhalb der Tagesordnung kann der Vorsitzende das Wort zu einer persönlichen Erklärung erteilen, die ihm während

        der Versammlung oder Sitzung vorher schriftlich mitzuteilen ist.

3.7    Die Versammlung oder Sitzung kann auf Vorschlag des Vorsitzenden für einzelne Beratungsgegenstände die Redezeit auf

        eine Höchstdauer beschränken. Die Versammlung oder Sitzung beschließt darüber ohne Beratung. Spricht ein Teilnehmer länger,

       so entzieht ihm der Vorsitzende nach einmaliger Ermahnung das Wort. Der Teilnehmer darf das Wort zu diesem Gegenstand bis

        zum Beginn der Abstimmung nicht wieder erhalten.

3.8    Kein Teilnehmer darf während der gleichen Beratung ohne Zustimmung der Versammlung oder Sitzung zu demselben Gegenstand

         mehr als zweimal sprechen.

3.9    Der Vorsitzende erklärt die Beratung für geschlossen, wenn die Rednerliste erschöpft ist und sich niemand mehr zu Wort meldet.

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4.   Abstimmungen

4.1    Die Versammlung oder Sitzung beschließt gemäß § 11 der Satzung des Vereins.

4.2    Nach Abschluss der Beratung und Abgabe persönlicher Bemerkungen eröffnet der Vorsitzende die Abstimmung.

4.3    Unmittelbar vor der Abstimmung ist auf Antrag die Frage zu verlesen, über die abgestimmt werden soll.

4.4    Der Vorsitzende stellt die Frage so, dass sie sich mit JA oder NEIN beantworten lässt.

4.5    Nach jeder Abstimmung wird sogleich das Ergebnis festgestellt und durch den Vorsitzenden verkündet.

4.6    Zu einem durch Abstimmung erledigten Gegenstand darf in derselben Versammlung oder Sitzung nicht mehr das Wort erteilt werden.

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5.   Ordnungsbestimmungen

5.1    Der Vorsitzende kann Redner, die vom Beratungsgegenstand abweichen, mit Nennung des Namens "Zur Sache" aufrufen.

5.2    Wenn ein Versammlungs- oder Sitzungsteilnehmer die Ordnung verletzt, ruft der Vorsitzende mit Nennung des Namens "Zur Ordnung".

5.3    Ist ein Redner dreimal in derselben Rede "Zur Ordnung" gerufen worden, so kann ihn der Vorsitzende das Wort entziehen.
Nach dem zweiten Ruf "Zur Sache" oder "Zur Ordnung" muss der Vorsitzende auf diese Folgen hinweisen.

5.4    Ist ein Redner das Wort entzogen worden, so darf er es zu diesem Gegenstand bis zur Eröffnung der Abstimmung nicht wieder erhalten.

5.5    Wegen grober Störung der Ordnung kann der Vorsitzende den Teilnehmer von der Versammlung oder Sitzung ausschließen.

        Der Teilnehmer hat den Raum sofort zu verlassen. Tut er dies trotz Aufforderung des Vorsitzenden nicht, so wird die Versammlung

        oder Sitzung unterbrochen oder aufgehoben.

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6.   Abweichungen von der Geschäftsordnung

6.1    Abweichungen von der Geschäftsordnung können im einzelnen Fall durch Beschluss der Versammlung oder Sitzung zugelassen werden,

        wenn kein Teilnehmer widerspricht und Bestimmungen der Satzung des Vereins nicht entgegenstehen.

6.2    Zweifelsfragen über die Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet der Vorsitzende.

6.3    Eine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche, wichtige Auslegung einer Bestimmung der Geschäftsordnung kann nur der Beirat vornehmen.

6.4    Notwendige Änderungen oder Ergänzungen können nur durch Beschluss des Beirates vorgenommen werden.

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7.   Inkrafttreten

7.1    Diese Geschäftsordnung tritt nach Beschlussfassung des Beirates in Kraft.

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Der Vorstand

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Anlage zur Geschäftsordnung der Poyenberger Eiche-Schützen

Vorsitzender                                                                                                                                                       

Er leitet den Verein und ist für das Wohl und die Förderung zuständig. Im Speziellen leitet er die Mitgliederversammlung,

die Vorstands- und Beiratsitzungen. Er ist für die Überprüfung und Aktualisierung der Vereinsversicherungen zuständig.

Die Aus- und Fortbildung der ehrenamtlich tätigen Mitglieder obliegt seiner Obhut. Er ist für die Sicherstellung aktueller

Kenntnisse in Vereinsführung, Recht und Steuern verantwortlich. Er überwacht die Umsetzung von Beschlüssen.

Er übernimmt Repräsentationspflichten.

Stellv. Vorsitzender
Er ist für die Mitgliedergewinnung, Mitgliederbetreuung, Sponsorengewinnung und Betreuung von Sponsoren und Förderern verantwortlich.

Er überwacht die Durchführung von Ehrungen im Rahmen der Ehrungsordnung. Im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden

sind die entsprechenden Aufgaben zu übernehmen. Bei Verhinderung des Vorsitzenden übernimmt er dessen Aufgaben.

Schatzmeister
Er ist verantwortlich für eine ordentliche Buchführung incl. Jahresabschluss und Statistiken. Er prüft die Abrechnungen.

Ebenfalls ist er verantwortlich für die Erstellung der Haushaltspläne und den Haushaltsvoranschlag. Diese sind dem Vorstand

vor Veröffentlichung vorzulegen. In den Vorstandssitzungen ist über die Finanzabläufe zu unterrichten. Zur Mitgliederversammlung

ist über das jeweilige Geschäftsjahr Rechenschaft abzulegen.

Schützenmeister                                                                                                                                                                                                        Er hat die sportlichen Belange des Vereins beim Sportausschuss des KSchV zu vertreten. Er ist verantwortlich für die

Vereinsmeisterschaften sowie aller sportlichen Veranstaltungen auf Vereinsebene. Er erstellt das Sportprogramm mit eventuellen

erforderlichen Ausschreibungen. Er ist verantwortlich für die Einhaltung von Meldungen und Terminen aller Sportvorgänge. 

Der Mitgliederversammlung ist ein Sportbericht vorzulegen. Er ist zuständig für den reibungslosen und sicheren Ablauf der

Schiessveranstaltungen.

Protokollführer
Er erstellt die Niederschrift der Vorstandssitzungen, der Beiratsitzungen und der Mitgliederversammlungen. Im Verhinderungsfall

wird ein anwesendes Mitglied vom Versammlungsleiter ernannt, der dann die Niederschrift durchführt.

Sportgerätewart                                                                                                                                  

Die Funktionsfähigkeit des Schießstandes sowie der Sportgeräte obliegen seiner Obhut. Er ist für die Aufnahme und Sicherstellung

der mobilen und immobilen Vermögenswerte des Vereins verantwortlich sowie der Aufstellung einer Inventarliste.          

Jugendleiter
Er ist für die Belange der Jugend (Wettkämpfe, Lehrgänge, Jugendprogramme etc.) im Verein zuständig und verantwortlich.

Veranstaltungen über den normalen Rahmen hinaus sind mit dem Vorstand abzusprechen. Der Mitgliederversammlung ist

ein Bericht vorzulegen.

Stellv. Schützenmeister
Im Einvernehmen mit dem Schützenmeister sind die entsprechenden Aufgaben zu übernehmen.

Stellv. Sportgerätewart                                                                                                                  

Im Einvernehmen mit dem Sportgerätewart sind die entsprechenden Aufgaben zu übernehmen.

Revisoren
Sie nehmen die satzungsgemäße Jahresprüfung des Vereins vor. Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung des Vereins,

Jahresabrechnung - ordentlicher Haushalt mit dem Vergleich des Haushaltsvoranschlages des jeweiligen Jahres,

Einnahmen und Ausgaben, Kontostände

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Beitrags- und Gebührenordnung der Poyenberger Eiche-Schützen v. 1995 e.V.

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge richtet sich nach der Art der Mitgliedschaft und der jeweiligen Leistungsfähigkeit einzelner Mitgliedergruppen.

Derzeit beträgt der zu entrichtende Mitgliedsbeitrag:

 

bei jährlicher Zahlung

·       bei Kindern bis zum vollendeten 18. Lebensjahr

20,00 Euro

·       bei Studenten und Auszubildenden

20,00 Euro

·       bei Wehr- oder Zivildienstleistenden

20,00 Euro

·       bei Fördermitgliedern ab dem 18. Lebensjahr

37,50 Euro

·       bei aktiven Mitgliedern ab dem 18. Lebensjahr

40,00 Euro

 

Für die Beitragshöhe ist der am Fälligkeitstag bestehende Mitgliederstatus maßgebend. Soweit dem Verein kein entsprechender Nachweis eingereicht wird, der einen geringeren Beitrag rechtfertigt, ist der für aktive Mitglieder festgesetzte Betrag zu entrichten.

Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich zum 31. Jan. fällig. Soweit bei der Aufnahme in den Verein anteilige Mitgliedsbeiträge zu entrichten sind, sind der Monat mit 30 und das Jahr mit 360 Tagen zu berechnen.

1.     Aufnahmegebühr
Die Aufnahmegebühr beträgt 25,00 Euro für Erwachsene, Jugendliche  sind von der Aufnahmegebühr befreit.

2.     Zahlungserinnerungen
Die Gebühr für die erste Zahlungserinnerung (ab 28. Febr.) beträgt 3,00 Euro.
Die Gebühr für die zweite Zahlungserinnerung (ab 31. März) beträgt 5,00 Euro.
Nach Ablauf eines weiteren Monats kann der Vorstand einen vollstreckbaren Mahnbescheid erwirken und die weitere Bearbeitung einem Anwaltsbüro übergeben. In diesem Fall wird eine einmalige Bearbeitungsgebühr in Höhe von 13,50 Euro zusätzlich zu der Beitragsforderung erhoben.

3.     Die Rücklastschriftgebühr bei nicht eingelösten Lastschriften geht zu Lasten des Mitgliedes

4.     Bearbeitung von Sportveranstaltungs-Gebühren                                                                                                       

      Aktiven Mitgliedern, die auf eigenen Wunsch zu Sportveranstaltungen gemeldet werden, dort nicht zum Start antreten oder die geforderten Pflichtzeiten überschreiten, werden die entstandenen Kosten in Rechnung gestellt. Entstandene Kosten sind alle Kosten, die mit der Startmeldung  verursacht wurden. Über Ausnahmen entscheidet der Beirat.  

5.     Fälligkeit                                                                                                                                                                 

      Gebühren aller Art sind sofort fällig. Sie können nicht gegen Forderungen aufgerechnet werden. Auch ein Zurückbehaltungsrecht ist unzulässig.

Diese  Beitrags- und Gebührenordnung tritt nach Genehmigung durch die Mitgliederversammlung am 15. Febr. 2013 mit sofortiger Wirkung in Kraft. Alle vorherigen Fassungen und Änderungen sind damit außer Kraft.

Poyenberg, 20. Februar 2013

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Finanzordnung der Poyenberger Eiche-Schützen

 

§ 1 Haushaltsplan

Zu Beginn eines jeden Haushaltsjahres sind die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben in einem Haushaltsplan zu veranschlagen

und dem Haushaltsabschluss des vergangenen Jahres gegenüberzustellen. Der Haushaltsplan ist nach sachlichen Gesichtspunkten

klar zu gliedern.

Die Haushaltsansätze, alle Kalkulationen und notwendige Schätzungen sollen vorsichtig vorgenommen werden. Größere oder

außergewöhnliche Posten sind schriftlich zu erläutern.

Der Haushaltsplan wird vom Schatzmeister im Einvernehmen mit dem Vorstand  nach Beratung und Genehmigung durch den Beirat der Mitgliederversammlung zur Beratung und Verabschiedung vorgelegt.

§ 2 Haushaltsabschluss

Zum Ende eines jeden Rechnungsjahres (gleich Kalenderjahr) sind die Bücher abzuschließen. Ein entsprechender Haushaltsabschluss

 ist zu erstellen. Die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben sind den Ansätzen im Haushaltsplan gegenüberzustellen. Vermögen und

Verbindlichkeiten sind zu ermitteln und zu dokumentieren.

Der Haushaltsabschluss wird vom Schatzmeister im Einvernehmen mit dem Vorstand nach Beratung und Genehmigung durch den Beirat

 der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt.

§ 3 Rechnungsführung

Für die Rechnungsführung ist unbeschadet der Gesamtverantwortung des Vorstandes der Schatzmeister verantwortlich. Die Kassen- und

Kontenführung wird durch Vorstandsbeschluss geregelt. Die Führung von Kassen und Konten des Vereines außerhalb der eigenen

Rechnungsführung ist untersagt. Konten bei Dritten müssen auf den Namen des Vereins lauten.

Der Vorstand kann einzelnen Amtsinhabern besondere Aufgabenbereiche, Handlungskompetenzen und Kontovollmachten übertragen.

§ 4 Buchführung

Die Buchführung des Vereins muss nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) erfolgen.

Für die sachliche und rechnerische Richtigkeit von Belegen und daraus resultierenden Buchungen zeichnet der jeweilige Amtsinhaber

im Rahmen der ihm übertragenen Aufgabenbereiche, Vollmachten und Kompetenzen verantwortlich. Der Vorstand hat sich regelmäßig

und in geeigneter Weise von der Ordnungsgemäßheit der Buchführung zu überzeugen. Dies geschieht in der Regel durch einen

Quartalsbericht des Schatzmeisters in der Vorstandssitzung. Einzelnen Vorstandsmitgliedern sind jederzeitige Kontrollen und

 Einsichtnahme in alle Beleg- und Buchungsunterlagen zu ermöglichen.

§ 5 Verwendung der Mittel

Alle Personen, die über Mittel des Vereins verfügen, sind gehalten, sparsam zu sein. Mitgliedern, die gegen diesen Grundsatz verstoßen,

kann die Erstattung ihrer Auslagen verweigert werden. Sie können außerdem für den durch ihr Verhalten verursachten Schaden persönlich

haftbar gemacht werden.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Der Vorstand und die mit Kompetenzen und Vollmachten ausgestatteten Amtsträger sind bei allen Ausgaben an den genehmigten

Haushaltsplan gebunden.

Sofern Verpflichtungen vorgenommen werden sollen, die den Verein über das Haushaltsjahr hinaus binden, ist die Zustimmung des

satzungsmäßig zuständigen Organs (Mitgliederversammlung) erforderlich. Der Geschäftsabschluss ist zuvor im Beirat zu beraten.

Der Beirat legt den Geschäftswert fest, bis zu dem der Vorstand im Außenverhältnis verfügen darf.

In begründeten Fällen kann der Vorstand notwendige, aber nicht im Haushaltsplan vorgesehene Ausgaben genehmigen, sofern eine

Deckung vorhanden ist.

Zulässig ist auch eine gleichzeitige Kürzung oder Streichung anderer vorgesehener Ausgaben. Der nächsten Mitgliederversammlung

ist über die Abweichung vom Haushaltsplan zu berichten.

§ 6 Abrechnungsvorschriften

Verauslagte erstattungsfähige Kosten werden nur anhand von Kostenaufstellungen erstattet, die spätestens zum Ende eines Quartals

vorgelegt werden müssen. Dies gilt auch für die Abrechnung von Kostenpauschalen ohne Einzelnachweis. Fahrtkosten, Spesen und

Übernachtungskosten werden nur im Rahmen der vom Vorstand festzulegenden Reisekostenbestimmungen gezahlt.

§ 7 Kassenprüfung

Die Buchführung eines jeden Haushaltsjahres ist durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer zu prüfen. Die Prüfung

muss  nach Abschluss des Rechnungsjahres vorgenommen werden. Über jede Prüfung ist ein Protokoll durch die gewählten Kassenprüfer

zu erstellen, das dem Vorstand vorzulegen ist. Ein zusammengefasster Prüfungsbericht mit allgemeinen Angaben über die Ordnungsmäßigkeit

der Kassenführung und die finanzielle Situation des Vereins ist von den Kassenprüfern der Mitgliederversammlung schriftlich vorzulegen.

Auf Antrag der Kassenprüfer beschließt die Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstandes.

§ 8 Schlussbestimmungen

Die Finanzordnung tritt nach Beschlussfassung des Beirates in Kraft. Änderungen sind der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.

 

Der Vorstand

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Ehrungsordnung der Poyenberger Eiche-Schützen

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Um alle Mitglieder und Personen, die sich besonders um unseren Verein verdient gemacht haben,

in gleicher Weise zu ehren, gibt sich der Schützenverein „Poyenberger Eiche-Schützen” die folgende Ehrungsordnung.

 

§ 1: Der Ehrungsausschuss

1.   Dem Ehrungsausschuss gehört der stv. Vorsitzende und der Ehrungsbeauftragte an.

2.   Der Ehrungsausschuss tritt mindestens einmal im Jahr auf Antrag zusammen.

3.   Der Ehrungsausschuss des Vereins entscheidet auf Grundlage dieser Ehrungsordnung über vorzunehmende Ehrungen.

§ 2: Der Ehrungsbeauftrage

1.   Der Ehrungsbeauftragte wird vom Beirat bestellt, er kann auch aus seinen Reihen stammen.

§ 3: Gründe der Ehrungen

Die Verdienste der zu Ehrenden können unterschiedlich begründet sein. Je nach Art der                

Verdienste wird eine Ehrung entsprechend dieser Ehrungsordnung durchgeführt.

§ 4: Unbeeinflussbare Ehrungen

1.  Mitglieder werden aufgrund ihrer Vereinszugehörigkeit bei der nächsten Mitgliederversammlung geehrt. Der zu Ehrende

     erhält neben einer Urkunde

a)  für zehn Jahre ununterbrochene Mitgliedschaft im Verein die silberne Vereinsnadel;

b)  für 20 Jahre ununterbrochene Vereinsmitgliedschaft die goldene Vereinsnadel;

c)  für 25 Jahre ununterbrochene Vereinsmitgliedschaft die Ehrennadel des Vereins;

d)  für 50 Jahre ununterbrochene Vereinsmitgliedschaft den Ehrenpokal des Vereins.

2.   Mitglieder werden aufgrund ihres Alters vom Verein geehrt.

a)  Eine Karte erhalten Mitglieder der Jugendabteilungen, wenn diese das 18. Lebensjahr vollenden.

b)  Zum 70. Geburtstag und danach alle fünf Jahre erhält das Mitglied ein individuelles Geschenk, das den Wert

von Euro 25,00 nicht übersteigen soll.

c)  Zur Hochzeit sowie zur Silbernen, Goldenen und Diamantenen Hochzeit erhält das Paar ein individuelles Geschenk,

das den Wert von Euro 30,00 nicht überschreiten soll.

§ 5: Beeinflussbare Ehrungen

1.   Ein Mitglied kann aufgrund besonderer Verdienste für den Verein geehrt werden. Hierzu gehören:

a)  hervorragende sportliche Leistungen;

b)  besonderer Verdienste um die Bekanntheit des Vereins;

c)  besondere Verdienste im Rahmen der Funktionsträgerschaft im Verein;

d)  andere von den Mitgliedern vorgeschlagene Gründe.

2.   Die Ehrungen können von allen ordentlichen Mitgliedern des Vereins beantragt werden.

 

§ 6: Auszeichnungen

Für die Ehrungen stehen folgende Auszeichnungen zur Verfügung:

1.      Urkunden

2.      Vereinsnadeln in Silber und Gold

3.      Ehrennadel des Vereins

4.      Ehrenpokal

5.      Vereinsteller

6.      Individuelle Geschenke bis zum Wert von Euro 30,00

§ 7: Beantragung einer Ehrung

1.      Jedes Mitglied mit Stimmrecht kann die Ehrung eines anderen Mitgliedes beim Ehrungsausschuss beantragen.

2.      Der Antrag ist schriftlich mit Begründung an eines der Mitglieder des Ehrungsausschusses zu richten.

3.      Der Ehrungsausschuss muss über den Antrag in der nächsten Sitzung des Ausschusses entscheiden.

§ 8: Entscheidung über eine Ehrung

1.      Der Ehrungsausschuss entscheidet einstimmig über die Ehrung einer Persönlichkeit oder eines Mitglieds.

2.      Schon bei einer Stimmenthaltung gilt der Antrag als abgelehnt, es sei denn, ein Mitglied des Ehrungsausschusses

         wurde zur Ehrung vorgeschlagen und enthält sich deshalb der Stimme. Dann muss das andere Mitglied des Ausschusses

         dem Antrag zustimmen.

3.      Der Antragsteller wird vom Ehrungsausschuss über die Entscheidung informiert. Wurde die Ehrung abgelehnt, wird

         dies vom Ehrungsausschuss begründet.

§ 9: Leitlinien

Der Ehrungsausschuss hat sich bei seinen Entscheidungen an den folgenden Leitlinien zu orientieren:

1.      Die in § 4 genannten Anlässe sind grundsätzlich für eine Ehrung des im § 4 genannten Rahmens zu genehmigen.

2.      Der Verein ehrt Mitglieder und Mannschaften für ihre besonderen sportlichen Erfolge

3.      Der Verein ehrt Mitglieder mit der silbernen Ehrennadel, die sich durch ihre nachgewiesene Vereinszugehörigkeit in

         besonderer Weise für den Verein verdient gemacht haben.

4.      Die goldene Ehrennadel wird an Mitglieder verliehen, die sich als ehrenamtliche Träger und durch die Übernahme von

         Vereinsämtern und Aufgaben in besonderer Weise und selbstlos für den Verein verdient gemacht bzw.  durch ihr Wirken das

         Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit gefördert haben.

§ 10: Ehrenmitglieder und -vorstände

1.      Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag eines Mitglieds bei Befürwortung durch den Ehrungsausschuss

         Vereinsmitgliedern und juristischen oder natürlichen Personen, die nicht dem Verein angehören, den Titel Ehrenmitglied oder

         Ehrenvorsitzender verleihen.

2.      Soll ein Vereinsmitglied ernannt werden, hat es während der Entscheidung durch die Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.

3.      Der Ehrenmitgliedschaft müssen mindestens 9/10 der bei der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder

         zustimmen.

4.      Soll ein Ehrenvorsitzender ernannt werden, müssen alle bei der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder

         zustimmen. Jedes andere Ergebnis gilt als Ablehnung. 

5.      Ehrenmitglieder haben keinen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Sie sind berechtigt, an allen Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.

§ 11: Durchführung der Ehrung

1.      Der Ehrungsausschuss informiert den Vorstand des Vereins über seine Entscheidungen.

2.      Die Ehrungen nach § 4 werden ohne besonderen äußeren Vereinsanlass vom Vorstand  durchgeführt.

3.      Alle anderen Ehrungen werden bei Veranstaltungen vorgenommen, bei denen alle Vereinsmitglieder teilnehmen können.

4.      Der zu Ehrende ist rechtzeitig über seine Ehrung zu informieren und zu der betreffenden Veranstaltung einzuladen. Ist es

         ihm nicht möglich, die Veranstaltung zu besuchen oder einen Vertreter zu entsenden, so sind ihm die Ehrenbeweise postalisch

         zuzusenden.

§ 12: Aberkennung von Ehrentiteln

1.      Für die Aberkennung von Ehrentiteln (Ehrenmitglied oder Ehrenvorstand) gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei einer

         normalen Mitgliedschaft.

2.      Wird ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen, verliert es automatisch alle Ehrentitel.

3.      Soll einer nicht dem Verein angehörenden juristischen oder natürlichen Person ein verliehener Ehrentitel aberkannt werden,

         ist das Verfahren, das die Satzung für den Ausschluss von ordentlichen Mitgliedern vorschreibt, analog anzuwenden.

§ 13: Gültigkeit

Diese Ehrungsordnung tritt nach Genehmigung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

Poyenberg, 20. Februar 2009

Der Vorstand

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Jugendordnung der Poyenberger Eiche-Schützen

Gemäß § 18 (2) der Vereinssatzung gibt sich die Schützenjugend des Vereins nachstehende Ordnung. Sie ist bestätigt durch                             Beschluss des Vereinsvorstands vom 20. Februar 2004.

Diese Ordnung ist von der Vereinsjugendversammlung am 20. Februar 2004 beschlossen worden.

§ 1 Mitgliedschaft

Zur Schützenjugend gehören Mitglieder des Vereins bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 21. Lebensjahr vollenden.

§ 2 Zweck

Zweck der Vereinigung ist die Förderung der gemeinsamen und überfachlichen Aufgaben der Jugend, der Jugenderziehung,

Jugendpflege und Jugendhilfe.

Die Schützenjugend will

·       durch die Jugendarbeit jungen Menschen ermöglichen, in zeitgemäßen Gemeinschaften Sport zu treiben;

·       zur Persönlichkeitsbildung beitragen, Befähigung zum sozialen Verhalten fördern, das gesellschaftliche Engagement

        Sporttreibender Jugendlicher anregen und in ihnen durch Begegnungen und Wettkämpfen evtl. auch mit ausländischen

        Gruppen Bereitschaft zu internationaler Verständigung wecken

·       in Zusammenarbeit mit Sportverbänden und Institutionen die Formen sportlicher Jugendarbeit weiterentwickeln, die

        Jugendarbeit im NDSB (Norddt. Schützenbund) unterstützen  und koordinieren, die gemeinsamen Interessen der

        Schützenjugend in sportlichen und allgemeinen Jugendfragen vertreten und jugendgesellschaftspolitisch wirken.

Die Schützenjugend bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und tritt für Mitbestimmung und Mitverantwortung

der Jugend sowie religiöse und weltanschauliche Toleranz ein.

§ 3 Führung und Verwaltung

Die Schützenjugend führt und verwaltet sich selbst nach Maßgabe dieser Ordnung und im Rahmen der Satzung des Vereins.

Die erforderlichen Haushaltsmittel werden ihr im Rahmen des Haushaltsplanes des Vereins zur Verfügung gestellt. Sie entscheidet

darüber im Rahmen der satzungsgemäßen Mittelverwendung in eigener Zuständigkeit.

Der Vereinsvorstand ist berechtigt, sich über die Geschäftsführung der Jugend zu unterrichten. Er muss Beschlüsse, die gegen

die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstoßen oder ihr widersprechen, beanstanden und sie zur erneuten Beratung zurückgeben.

Werden sie nicht geändert, entscheidet der Vereinsvorstand endgültig.

§ 4 Organe und deren Beschlussfähigkeit

Die Organe der Schützenjugend sind

·     die Vereinsjugendversammlung

·     die Vereinsjugendleitung

Sie sind beschlussfähig, wenn mehr als ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Eine Beschlussunfähigkeit wird

wirksam, wenn sie vom Versammlungseiter auf Antrag festgestellt wird

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen.

§ 5 Vereinsjugendversammlung

Die ordentliche Vereinsjugendversammlung findet jährlich statt. Sie wird vom Vereinsjugendleiter einberufen und geleitet.

Außerordentliche Vereinsjugendversammlungen kann der Vereinsjugendleiter jederzeit einberufen. Er muss sie einberufen, wenn

mindestens ein Drittel der Vereinsjugend es schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

Die Vereinsjugendversammlung setzt sich aus der Schützenjugend des Vereins und den Mitgliedern der Vereinsjugendleitung zusammen.

Stimmberechtigt ist die Vereinsjugend und jedes Mitglied der Vereinsjugendleitung mit einer Stimme.

Anträge an die Vereinsjugendversammlung müssen mindestens eine Woche vor der Vereinsjugendversammlung schriftlich dem

Vereinsjugendleiter vorliegen. Dringlichkeitsanträge können behandelt werden, wenn die Vereinsjugendversammlung mit einfacher

Mehrheit  die Dringlichkeit anerkennt. Anträge auf Änderung der Jugendordnung können nicht als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden.

Antragsberechtigt sind die Organe des Vereins, die Schützenjugend des Vereins und die Mitglieder der Vereinsjugendleitung.

Die Vereinsjugendversammlung ist vor allem zuständig für die

·   Entgegennahme der Jahresbericht der Vereinsjugendleitung

·   Entlastung der Vereinsjugendleitung

·   Beschlüsse über den Haushalt

·   Wahl der Mitglieder der Vereinsjugendleitung (Vereinsjugendsprecher, -sprecherin und deren Stellvertreter müssen zum

    Zeitpunkt der Wahl Mitglieder nach §1 dieser Ordnung sein)

·   Annahme und Änderung der Jugendordnung

·   Festlegung der Grundsätze der Jugendarbeit und der Arbeitsvorhaben der Schützenjugend im Verein (Richtlinienkompetenz)

·   Beschlüsse der Anträge

Für die Wahl gilt, dass gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen hat.

§ 6 Vereinsjugendleitung

Die Vereinsjugendleitung bilden der Vereinsjugendleiter, der Vereinsjugendsprecher sowie der Stellvertreter des Vereinsjugendsprechers.

D er Stellvertreter hat nur Stimmrecht, wenn der Jugendsprecher nicht anwesend ist. Der Jugendleiter soll nicht jünger als 21 Jahre sein.

Die Mitglieder der Vereinsjugendleitung werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. In den Jahren mit gerader Jahresendzahl wird der

Jugendsprecher gewählt. In den Jahren mit ungerader Jahresendzahl steht sein Vertreter zur Wahl.

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes der Vereinsjugendleitung kann die Vereinsjugend eine kommissarische Bestellung vornehmen,

wenn keine Ergänzungswahl stattfindet.

Die Vereinsjugendleitung ist zuständig für alle Angelegenheiten der Schützenjugend im Verein. Sie erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen dieser

Ordnung und der Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung.

Die Sitzungen der Vereinsjugendleitung finden nach Bedarf statt.

Der Vereinsjugendleiter vertritt die Interessen der Schützenjugend im Verein.

Der Vereinsjugendleiter beruft die Sitzung der Organe ein und leitet sie.

 

Poyenberg, 20. Februar 2004

 

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